Versorgungsmedizinische Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht
3. Nervensystem und Psyche
4. Sehorgan
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
6. Nase
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
9. Herz und Kreislauf
10. Verdauungsorgane
11. Brüche (Hernien)
12. Harnorgane
13. Männliche Geschlechtsorgane
14. Weibliche Geschlechtsorgane
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
17. Haut
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Begutachtung
Merkzeichen
Gleichstellungsantrag
Geschützt ist das Erlangen oder Behalten eines Arbeitsplatzes.
Der Begriff des Arbeitsplatzes ist in § 156 SGB IX definiert. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw. beschäftigt werden. Der weite Arbeitsplatzbegriff des § 156 Abs. 1 SGB IX wird in Abs. 3 der Vorschrift allerdings dahingehend eingeschränkt, dass es sich um einen solchen mit einem Arbeitszeitumfang von 18 Stunden pro Woche handeln muss. Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass die geschützte Alternative des Erlangens eines Arbeitsplatzes voraussetzt, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz erlangen will (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - juris RdNr. 17, 19 ff). Weder die Frage, ob der behinderte Mensch infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann, noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - juris RdNr. 20). Das heißt, der Kläger muss erst einen konkreten Arbeitsplatz bezeichnen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Gleichstellung in Frage kommt.
Für die geschützte Alternative des Erhaltens eines Arbeitsplatzes wäre erforderlich, dass der Kläger einen Arbeitsplatz innehat, den er behalten will. Dafür, dass der Kläger einen Arbeitsplatz innehat, ergeben sich nach dem gesamten Vortrag des Klägers sowie nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und sein letztes Arbeitsverhältnis vor Jahren beendet wurde.
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat
30.06.2025
L 7 AL 27/25
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